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Satzung
des GHK - Kronshagen
Gewerbe- und Handelsverein Kronshagen e.V.
Fassung vom 07.02.2007
§1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Gewerbe- und Handelsverein Kronshagen
e.V.
2. Sitz des Vereins ist 24119 Kronshagen. Er ist beim Amtsgericht Kiel
als gemeinnütziger eingetragener Verein eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Ziel des Vereins
1. Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt, als überparteiliche Interessenvertretung,
die wirtschaftlichen Belange der Mitglieder zu fördern und zu wahren sowie
den Raum Kronshagen und direkt angrenzende Gebiete wettbewerbsfähig zu
erhalten und auszubauen.
2. Dieses Ziel wird insbesondere verwirklicht durch
2.1. Werbemaßnahmen und Veranstaltungen unterschiedlichster Art
2.2. Zusammenarbeit mit Behörden und allen sonst in Betracht kommenden
Stellen
2.3. Koordinierung der verschiedenen Interessen des Mittelstandes
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§3 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
a) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person (Inhaber
oder Gesellschafter) des Mittelstandes werden, die in Kronshagen und in
direkt angrenzenden Gebieten tätig ist.
Zum Mittelstand gehören in diesem Zusammenhang auch alle Firmen, Banken,
Versicherungen, freiberuflich Tätige, Handwerker und Selbstständige.
Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Stimmrecht
1 Stimmrecht - pro juristische Person
1 Stimmrecht - auch wenn mehrere natürliche Personen Inhaber oder Gesellschafter
sind und eine selbstständige Tätigkeit ausüben
b) Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich
besondere Verdienste um das Kronshagener Wirtschaftsleben oder um den
Verein erworben haben.
Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder haben volle Mitgliedschaftsrechte, sind aber von der Zahlung
von Mitgliedsbeiträgen befreit.
2. Eintritt
Abgesehen von den bei der Gründung des Vereins beigetretenen Mitgliedern
erfolgt die Aufnahme ordentlicher Mitglieder nach schriftlicher Anmeldung
beim Vorstand, der mit 2/3 Mehrheit der Aufnahme zustimmen muss.
Wird die Aufnahme durch den Vorstand versagt, so ist auf Verlangen des
Antragstellers oder eines Vorstandsmitgliedes der Aufnahmeantrag der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen,
die darüber mit einfacher Mehrheit entscheidet.
3. Beendigung der Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder scheiden aus:
3.1. Natürliche Personen
a) auf schriftlichen Antrag bei ihrem Wegzug aus Kronshagen oder einem
direkt angrenzenden Gebiet; mit dem Tod
b) nach schriftlicher Kündigung mit einer 3-Monatsfrist zum Jahresende
c) durch Ausschluss
d) durch Abmeldung des Gewerbes
3.2. Juristische Personen
a) mit Fortfall oder mit einer Sitzverlegung aus Kronshagen oder einem
direkt angrenzenden Gebiet, sofern hier keine Zweigniederlassung verbleibt.
b) nach schriftlicher Kündigung mit einer 3-Monatsfrist zum Jahresende
c) durch Ausschluss
Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
4. Ausschluss
Der Ausschluss erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes, der mit 2/3 Mehrheit
gefasst sein muss, durch die Mitgliederversammlung .
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied
a) den Belangen und der Satzung des Vereins wissentlich entgegenarbeitet
oder dem Verein sonstwie bewusst Schaden zufügt
b) länger als 3 Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, trotz
schriftlicher Mahnung; das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet
wurde
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung bekanntzugeben.
Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.
§4 Eintrittsgeld und Beiträge
Jedes ordentliche Mitglied hat ein einmaliges Eintrittsgeld und einen
Jahresbeitrag zu entrichten.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Höhe und Fälligkeit des Eintritsgeldes und des Jahresbeitrages werden
durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Für außerordentliche Maßnahmen kann eine Umlage erhoben werden. Hierfür
ist eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet
werden.
§6 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die
spätestens 3 Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres einberufen werden
sollte.
Zu dieser Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder vom Vorstand unter
Angabe der Tagesordnung schriftlich vier Wochen vorher einzuladen.
Die Einladung erfolgt auf einfachem schriftlichen Wege.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher
schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Satzungsänderungen,
2. die Wahl oder die Abwahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung,
3. die Wahl von Ausschüssen,
4. die endgültige Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes,
5. Entscheidung über die eingereichten Anträge,
6. der Beschluss über die Auflösung des Vereins.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen
werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich
mit Angabe des Grundes und des Zweckes beantragen oder das Interesse des
Vereins dies verlangt.
Jede ordnungsgemäß anberaumte - ordentliche oder außerordentliche - Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit,
soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung
von 3/4 der anwesenden Mitglieder, die zusammen mindestens 1/3 der Stimmen
aller Vereinsmitglieder repräsentieren müssen.
Sollten bei der Mitgliederversammlung nicht 1/3 aller Vereinsmitglieder
anwesend sein, und dadurch eine Satzungsänderung oder die Auflösung des
Vereins nicht beschlossen werden können, so ist die folgende Mitgliederversammlung
beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder,
sofern die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen sein sollte.
Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung
von 3/4 der anwesenden Mitglieder der Folgeversammlung. Im übrigen werden
Anträge durch einfache Mehrheit entschieden. In der Einladung zur Folgeversammlung
ist anzugeben, unter welchen Voraussetzungen diese Versammlung beschlussfähig
ist und mit welchen Mehrheitsverhältnissen abgestimmt werden kann.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Abstimmungsart wird durch
den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung erfolgt
aber dann, wenn 1/3 der in der Versammlung vertretenen Stimmen dies verlangen.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen,
das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
Vorsitzende/r
bis zu 2 Stellvertretende Vorsitzer/innen
Schriftführer/in
Kassenführer/in
bis zu 3 Beisitzer/innen
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder
des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden
Vorsitzenden, vertreten.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Vorstandswahl.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich auf die Dauer von
zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt.
Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt
ist.
4. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag.
5. Der Vorstand erfüllt die Geschäfte ehrenamtlich und gibt sich eine
Geschäftsordnung.
§8 Arbeitskreise
1. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können Arbeitskreise
einrichten.
2. Jeder Arbeitskreis hat die Aufgabe, den Vorstand und die Mitgliederversammlung
zu beraten und zu unterstützen. Seine Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§9 Kassenprüfung
Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zur Überprüfung
der Kassenführung zwei Prüfer jährlich im voraus bestellt.
§10 Liquidation
Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung,
Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder
des Vorstandes die Liquidatoren, und zwar in dem in §7 näher bezeichneten
Vertretungsverhältnis.
Das bei Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen wird nach Erfüllung
aller Verpflichtungen für gemeinnützige Zwecke verwendet.
Kronshagen, 16. Februar 2007
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